Dass das tatsächlich noch immer so ist, wird mir in Insolvenzverfahren gerne von Fahrern solcher Statussymbole erklärt.
Wir ordnen und verwalten
»Ohne Euch, meine Freunde, bin ich nicht.
Danke. Einer für alle, alle für einen.«
Eure Katrin
Wir ordnen und verwalten
Ran an den Neustart
Wenn es um Geld geht, hört der Spaß flächendeckend auf. Zu mir kommen Menschen in Krisen, Extremsituationen und Notlagen. Gestandene Geschäftsführer brechen in Tränen aus, manche Ratsuchende sehen keinen Lebenssinn und keinen Ausweg mehr. Es kommt vor, dass mir Schuldner den Gedanken mitteilen, ihrem Leben ein Ende setzen zu wollen. Und dies während des Verfahrens auch tun. Das ist tragisch. Und unnötig. Ich durfte in den vergangenen 12 Jahren meiner Tätigkeit als Insolvenzverwalterin lernen, dass es oft mehr Auswege und Lösungsmöglichkeiten gibt, als man es alleine für möglich hält.
Nach unserer Erfahrung ist eine der Grundvoraussetzungen für eine gelingende unternehmerische Tätigkeit das stetige und rechtzeitige Handeln. Ein Geheimnis des Erfolges ist das Aufsuchen von beratenden Stellen weit vor der Krise.
Wer früher kommt, ist später zahlungsunfähig. Oder gar nicht.
Wir stellen immer wieder fest, dass Selbstständige erst dann Beratung suchen, wenn Sie durch das Finanzamt, ihre Hausbank oder andere externe Stellen dazu veranlasst werden. An diesem Punkt ist es oftmals schon zu spät für erfolgreiche Sanierungen oder Umstrukturierungen.
Wir bieten vorinsolvenzliche Beratung für Verbraucherschuldner, für Selbstständige und für juristische Personengesellschaften. Zudem beraten wir Gläubiger zu ihren Rechten im Insolvenzverfahren und davor.
Für Verbraucherschuldner, Selbstständige, Juristische Personengesellschaften und Gläubiger.
Im Rahmen der Insolvenzverwaltung bringen wir Ruhe in Ihre Vermögenssituation und ordnen Ihr Chaos. Die gute Nachricht vorweg: Das Leben geht auch im Insolvenzverfahren weiter. Meistens.
Die Reaktion auf meine Tätigkeit als Insolvenzverwalterin ist im öffentlichen Leben immer gleich. Es erfolgt eine abwehrende Handbewegung gepaart mit den Worten: „Mit einem Insolvenzverwalter möchte ich nie etwas zu tun haben. Wie gut, dass mich das nie trifft.“ Aus Erfahrung kann ich dazu sagen: Man soll nie nie sagen.
Das Insolvenzverfahren kann Sie schnell und unvorhersehbar treffen. Die Gründe für ein Insolvenzverfahren und meine Kundschaft sind so bunt gemischt wie das Leben. Es gibt Schuldner, die insolvent sind, weil Sie zu viel Geld verprasst haben. Es gibt aber auch diejenigen, die unverschuldet durch Schicksalsschläge und Ursachen von Außen in eine solche Lage geraten sind. Aus einer gemeinsamen Vermögensplanung wird z.B. eine einsame Vermögensplanung. Märkte und Kunden brechen weg. Plötzliche Arbeits-/ Erwerbsunfähigkeit.
Wir verwalten und ordnen gerne Ihre Vermögensverhältnisse. Professionell und umfassend.
Wer früher kommt, ist später zahlungsunfähig. Oder gar nicht.
Auf diesen Seiten werden Sie zukünftig mehr darüber erfahren, was das Insolvenzverfahren ist, wie es zustande kommt, welche Möglichkeiten es bietet und welche Hinweise wir für Sie als praxisnah erachten. Zudem werden wir Ihnen die uns am häufigsten im Verfahren gestellten Fragen beantworten.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren bestimmt das Insolvenzgericht einen bei diesem Gericht gelisteten, geeigneten Insolvenzverwalter für Ihr Verfahren.
Sie können dem Gericht einen Insolvenzverwalter Ihrer Wahl vorschlagen, der z.B. in der Nähe zu Ihrem Wohnsitz tätig ist, damit Sie kurze Wege haben. In der Regel folgt das Gericht diesem Vorschlag, besonders dann, wenn der Verwalter bei Gericht gelistet ist.
Grundsätzlich ist eine selbstständige Tätigkeit weiterhin möglich. In der Regel wird der Insolvenzverwalter das Gewerbe oder die selbstständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse „freigeben“. Der Schuldner ist dann für diesen Bereich wieder allein verantwortlich. Sinnvoll ist eine selbstständige Tätigkeit nur dann, wenn sie gewinnbringend ist und die Fehler, die möglicherweise zur Insolvenzeröffnung geführt haben, vermieden werden.
Bedenken Sie, dass Sie keine Neuschulden machen dürfen!
Erzielt der Schuldner bei seiner selbstständigen Tätigkeit dauerhaft weniger als ein vergleichbarer abhängig Beschäftigter, kann dies gegen die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO verstoßen.
Die für eine Zeit nach Insolvenzeröffnung geschuldete Miete ist Masseschuld, das heißt sie muss vom Vermieter gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, wenn der Schuldner die Miete nicht zahlt. Hiervor muss der Verwalter die Masse schützen, indem er gemäß § 109 InsO das Mietverhältnis mit gesetzlicher Frist, bzw. einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigt (unabhängig von der vertraglich vereinbarten Mietdauer). Im Interesse des Mieters kann der Verwalter hiervon absehen und stattdessen dem Vermieter erklären, dass Mietforderungen, die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Um eine Kündigung, bzw. nachteilige Folgen für die Insolvenzmasse zu vermeiden, muss also der Insolvenzverwalter den Vermieter benachrichtigen. Einen Grund zur Kündigung stellt die Insolvenz des Mieters für den Vermieter nicht dar, vorausgesetzt, der Mieter zahlt die Miete vertragsgemäß weiter.
Voraussetzung für den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist, dass ein Schuldner seine pfändbaren Einkünfte für die Laufzeit der Abtretungserklärung, also ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist (3 Jahre insgesamt) an den Treuhänder abtritt. Gemäß § 295 InsO gehört es zu den Obliegenheiten des Schuldners, eine angemessene Tätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich hierum zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Der Schuldner ist also verpflichtet, eine möglichst gut bezahlte Beschäftigung zu finden, die seinen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entspricht, um möglichst viel an den Treuhänder für seine Gläubiger abführen zu können. Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Höhe des pfändbaren Betrages kann auf Antrag das Insolvenzgericht dessen Höhe festsetzen. Die Frage ist also falsch gestellt, da der Schuldner verpflichtet ist, möglichst viel zu verdienen. Je mehr, desto besser.
Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Deckung der Gerichtskosten. Diese müssen grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens vom Schuldner gezahlt werden. Da hierzu kaum ein Schuldner in der Lage ist, ermöglicht das Gesetz auch mittellosen Personen die Durchführung eines (Verbraucher-) Insolvenzverfahrens. Auf Antrag können die Verfahrenskosten gestundet werden. Wie das Wort „Stundung“ schon besagt, ist das Verfahren nicht kostenfrei. Die Kosten werden nur bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung nicht erhoben und werden anschließend von der Gerichtskasse angefordert. Dies stößt bei vielen Schuldnern auf Unverständnis bzw. Verärgerung, weil sie offenbar „vergessen“ haben, dass die Kosten nur gestundet sind. Es empfiehlt sich also, während des Verfahrens rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Für die Dauer der Wohlverhaltensperiode hat der Treuhänder Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 140,00 € pro Jahr der Wohlverhaltensperiode, zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Wurde für die Wohlverhaltensperiode kein Antrag auf Kostenstundung gestellt oder hat das Gericht hierüber noch nicht entschieden, müssen Sie die Rechnung des Treuhänders nach Erhalt bezahlen. Bezahlen Sie die Rechnung nicht, kann der Treuhänder bei Gericht den Antrag stellen, Ihnen die Restschuldbefreiung zu versagen. Es besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit, auch für die Wohlverhaltensperiode noch einen Stundungsantrag zu stellen. Sprechen Sie mit Ihrem Treuhänder.
Gemäß § 89 InsO ist es Insolvenzgläubigern verboten, in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher oder ein sonstiger Vollziehungsbeamter sollte also auf das eröffnete Insolvenzverfahren hingewiesen werden. Es gibt für Neugläubiger in bestimmten Fällen (z. B. Unterhalts- oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung) die Möglichkeit, in bestimmten Grenzen dennoch zu vollstrecken. Auf jeden Fall sollte unverzüglich der Insolvenzverwalter informiert werden.
Sind Ihre Daten bei der SCHUFA registriert, bleiben diese noch zwei bis drei Jahre lang nach Erteilung der Restschuldbefreiung gespeichert und können von den Nutzern eingesehen werden. Allerdings erhält der Eintrag den Zusatz, dass die Restschuldbefreiung erteilt wurde.
BITTE BEACHTEN SIE: Vorstehende Ausführungen dienen nur zur groben Orientierung und sind nicht allgemeinverbindlich. Entscheidend ist immer der Einzelfall, bei dem sich Abweichungen ergeben können, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Dass das tatsächlich noch immer so ist, wird mir in Insolvenzverfahren gerne von Fahrern solcher Statussymbole erklärt.